VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2021
11 ZB 20.2409
Normen:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 18.296

Klage wegen Umtausches einer ungarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis und der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer ungarischen Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.2409

DRsp Nr. 2021/4309

Klage wegen Umtausches einer ungarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis und der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer ungarischen Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt den Umtausch seiner ungarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis und wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner ungarischen Fahrerlaubnis.

Am 7. Juli 2009 stellte eine ungarische Behörde, die Nyilvántartó Hivatal (auf Englisch: Central Office for Administrative and Electronic Public Services, vgl. den englischsprachigen Beitrag "About us" auf der offiziellen Webseite der Behörde, https://www...hu/archiv_honlap/kozos/index_en.php?k=road_traffic_en), dem Kläger einen bis zum 7. Juli 2019 befristeten ungarischen Führerschein für die Führerscheinklassen A1, B, T, M und K aus. In Spalte 10 ist für alle Klassen der 20. Mai 2009 eingetragen, unter der Nummer 12 der Code "70.KB021874.BLR".