BGH - Beschluß vom 18.04.1991
4 StR 518/90
Normen:
StVO § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 37, 366
DÖV 1991, 697
NJW 1991, 1691

Kommunale Verordnung zum Anleinen von Hunden

BGH, Beschluß vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 4 StR 518/90

DRsp Nr. 1993/2907

Kommunale Verordnung zum Anleinen von Hunden

Die Bestimmung einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung, nach der Hunde auf Straßen nur angeleint geführt werden dürfen, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 1 Abs. 2, § 28 Abs. 1 StVO), sofern sie nicht verkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt.

Normenkette:

StVO § 28 Abs. 1 ;

I. Auf Straßen und in Anlagen der Stadt Dortmund dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt werden. Das bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom 23. Februar 1983.