I. Auf Straßen und in Anlagen der Stadt Dortmund dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt werden. Das bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom 23. Februar 1983.
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