Konkrete Benennung von Tatsachen bei fehlender körperlicher oder geistiger Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges; Rechtfertigung der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei bloßer Mutmaßung einer psychischen Erkrankung i.R.d. Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 3 M 92/10
DRsp Nr. 2010/12627
Konkrete Benennung von Tatsachen bei fehlender körperlicher oder geistiger Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges; Rechtfertigung der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei bloßer Mutmaßung einer psychischen Erkrankung i.R.d. Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges
Gemäß § 11 Abs. 2FeV müssen (konkrete) Tatsachen bekannt werden, die auf eine fehlende körperliche oder geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges hinweisen; bloße Mutmaßungen einer psychischen Erkrankung (hier: Verfolgungswahn) sind unzureichend und rechtfertigen nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände der Antragstellerin, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen durch.
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