OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.06.2010
3 M 92/10
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1,2;

Konkrete Benennung von Tatsachen bei fehlender körperlicher oder geistiger Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges; Rechtfertigung der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei bloßer Mutmaßung einer psychischen Erkrankung i.R.d. Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 3 M 92/10

DRsp Nr. 2010/12627

Konkrete Benennung von Tatsachen bei fehlender körperlicher oder geistiger Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges; Rechtfertigung der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei bloßer Mutmaßung einer psychischen Erkrankung i.R.d. Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges

Gemäß § 11 Abs. 2 FeV müssen (konkrete) Tatsachen bekannt werden, die auf eine fehlende körperliche oder geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges hinweisen; bloße Mutmaßungen einer psychischen Erkrankung (hier: Verfolgungswahn) sind unzureichend und rechtfertigen nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 1,2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände der Antragstellerin, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen durch.