BGH - Urteil vom 05.07.2023
IV ZR 118/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 3 S. 1-2; VVG § 28; VVG § 32 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1247
NJW 2023, 2583
NJW-RR 2023, 1073
WM 2023, 1460
r+s 2023, 666
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 194/18
KG, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 125/19

Kontrollfreiheit der sogenannten erweiterten Schlüsselklausel in der Hausratversicherung

BGH, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen IV ZR 118/22

DRsp Nr. 2023/9646

Kontrollfreiheit der sogenannten "erweiterten Schlüsselklausel" in der Hausratversicherung

Die sogenannte "erweiterte Schlüsselklausel" in der Hausratversicherung (hier: § 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, unterfällt als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 29. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64.263,25 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 3 S. 1-2; VVG § 28; VVG § 32 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer beim beklagten Versicherungsverein gehaltenen Hausratversicherung, der die "G (G 2014)" zugrunde liegen. Diese bestimmen in ihrem Teil B Abschnitt I auszugsweise:

"§ 27 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

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2. Einbruchdiebstahl, ...

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