OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.12.2016
13 U 1242/16
Normen:
BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249; BGB § 254 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 101;
Fundstellen:
BauR 2017, 2210
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 4172/15

Kosten der Berufung des Streithelfers bei Rücknahme der Berufung durch die Hauptpartei

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 13 U 1242/16

DRsp Nr. 2017/5097

Kosten der Berufung des Streithelfers bei Rücknahme der Berufung durch die Hauptpartei

1. Wird von einer Partei und von dem sie unterstützenden Streithelfer Berufung eingelegt und nimmt nur die unterstützte Partei die Berufung zurück, so trägt der Streithelfer die zwei Gerichtsgebühren, die allein deshalb weiterhin anfallen, weil der Streithelfer die in der Sache erfolglose Berufung fortführt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2016, Az. 12 O 4172/15, wird zurückgewiesen.

II.

Die Streithelferin trägt die Kosten für zwei Gerichtsgebühren der zweiten Instanz. Im Übrigen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger.

III.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.790,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249; BGB § 254 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 101;

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung geltend.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.