VG Stuttgart - Urteil vom 07.06.2010
12 K 141/10
Normen:
LVwVfG § 80 Abs. 1 S. 5; VwGO § 52 Nr. 3 S. 1; VwGO § 52 Nr. 3 S. 5; VwGO § 79 Abs. 2 S. 1; FahrlPrüfO § 4 Abs. 1 Nr. 3; FahrlPrüfO § 16 Abs. 1; FeFahrlPrivG BW § 2 S. 4;

Kosten des Widerspruchs nach bestandener Fahrlehrerprüfung; zuständiges Gericht für Verpflichtungsklage gegen Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid

VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 12 K 141/10

DRsp Nr. 2010/10839

Kosten des Widerspruchs nach bestandener Fahrlehrerprüfung; zuständiges Gericht für Verpflichtungsklage gegen Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid

1. Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist gemäß § 2 Satz 4 des Gesetzes zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung durchgeführt wird; für die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist das Verwaltungsgericht im Bezirk des Regierungspräsidiums zuständig, da die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid eine zusätzliche selbstständige Beschwer im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist. 2. Maßgeblich für die Überprüfung der Kostenentscheidung ist der Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde; das ergibt sich aus der Formulierung "der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen" in § 80 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 LVwVfG. 3. Neuer Sachvortrag im Klageverfahren ist nicht zu berücksichtigen. 4. Der Bereich "Verkehrsverhalten" schließt das Verkehrsrecht ein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer); das Sonntagsfahrverbot (§ 30 StVO) gehört zur Straßenverkehrsordnung und damit zum "Verkehrsrecht".