OLG Nürnberg - Urteil vom 23.03.1993
11 W 3696/92
Normen:
ZPO §§ 788 798 ;
Fundstellen:
AGS 1993, 94
JurBüro 1993, 751
NJW-RR 1993, 1534
SP 1993, 230
VersR 1994, 196
ZfS 1994, 65
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Kosten einer Zahlungsaufforderung an den verurteilten Haftpflichtversicherer

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 11 W 3696/92

DRsp Nr. 1995/4110

Kosten einer Zahlungsaufforderung an den verurteilten Haftpflichtversicherer

»Die Kosten einer Zahlungsaufforderung an den verurteilten Haftpflichtversicherer 21 Tage nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sind in der Regel notwendige Kosten i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 788 798 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien war vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Rechtsstreit anhängig. Mit Beschluß vom 13. August 1991 verurteilte das Landgericht die Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 als Gesamtschuldner zu tragen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. November 1991 setzte das Landgericht die von den Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 16.404,97 DM fest. Dieser Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 2. Dezember 1991 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 drohten die Prozeßbevollmächtigten der Klagepartei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Zwangsvollstreckung an, weil bis dahin die Beklagten die festgesetzten Kosten noch nicht bezahlt hatten.