SchlHOLG - Beschluss vom 30.05.2016
7 W 15/16
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 93; VVG § 119 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.04.2016

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Verkehrsunfallprozess

SchlHOLG, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 7 W 15/16

DRsp Nr. 2016/14857

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Verkehrsunfallprozess

Keine "Veranlassung zur Klage", wenn der Kläger es unterlässt, berechtigt von der Versicherung schon vorgerichtlich angeforderte Farbfotos des beschädigten Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. April 2016 gegen den Kostenbeschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 93; VVG § 119 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.