OLG Celle - Beschluss vom 01.04.2016
8 W 20/16
Normen:
VVG § 100; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 195/13

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines mit gerichtlicher Bestätigung geschlossenen Vergleichs

OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 8 W 20/16

DRsp Nr. 2017/11713

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines mit gerichtlicher Bestätigung geschlossenen Vergleichs

Wird mit der Klage ein Freistellungsanspruch aus § 100 VVG geltend gemacht, so ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines gerichtlich bestätigten Vergleichs auch zu berücksichtigen, dass der Anspruch erst dann fällig ist, wenn der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, was vorliegend noch nicht der Fall war.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

VVG § 100; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe:

A)

Die Parteien streiten über die Verteilung der Kosten eines in der Hauptsache durch Vergleich beendeten Rechtsstreits über vom Kläger geltend gemachte Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden D.-Versicherung.