VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2021 1 S 2416/20
Normen:
LVwVfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RDG § 3; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7066/18
Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz; Eintritt eines Schadensereignisses mit dem Brand des Fahrzeuges und der hierdurch verursachten Freisetzung von Ölen und Verschmutzung der Fahrbahn i.R.v. Ansprüchen für Personenschäden und Sachschäden gegenüber dem Fahrzeughalter
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 1 S 2416/20
DRsp Nr. 2022/914
Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz; Eintritt eines Schadensereignisses mit dem Brand des Fahrzeuges und der hierdurch verursachten Freisetzung von Ölen und Verschmutzung der Fahrbahn i.R.v. Ansprüchen für Personenschäden und Sachschäden gegenüber dem Fahrzeughalter
1 Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist durch Ziffer A.1.1.4 der zum Inhalt des konkreten Versicherungsvertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung 2015 (AKB 2015) bevollmächtigt, für den Versicherungsnehmer Widerspruch gegen einen Kostenbescheid einzulegen, mit dem die Kosten für einen Feuerwehreinsatz geltend gemacht werden, der durch ein bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachtes Schadensereignis ausgelöst wurde, welches geeignet ist, (auch) - nicht notwendigerweise geltend gemachte - Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughalter aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen des Privatrechts zu begründen.2 Mit der Einlegung des Widerspruchs erbringt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keine nach § 3RDG unzulässige Rechtsdienstleistung. Sie wird nicht in einer fremden Angelegenheit (des Versicherungsnehmers) im Sinne des § 2 Abs. 1RDG, sondern im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig, da sie gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1VVG i.V.m. § 7 Abs. 1StVG und § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG selbst haftet.
Tenor
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