VG Würzburg, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 17.453
Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis; Anordnung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Erforderlichkeit hinreichender Tatsachen für die Annahme von fahrerlaubnisrechtlich relevantem Drogenkonsum; Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogeneinfluss
VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1162
DRsp Nr. 2017/13071
Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis; Anordnung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Erforderlichkeit hinreichender Tatsachen für die Annahme von fahrerlaubnisrechtlich relevantem Drogenkonsum; Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogeneinfluss
1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 S. 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor. Die Fahrerlaubnisbehörde muss daher im Entziehungsverfahren im Ermessenswege darüber entscheiden, ob es nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet.2. Zusätzlicher Gebrauch von Alkohol führt im Falle einer kombinierten Rauschwirkung nach § 11 Abs. 7FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ohne Weiteres zum Verlust der Fahreignung. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Mischkonsum, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer Wirkungskumulation der Substanzen führen kann.
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