VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2017
11 CS 17.1162
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 17.453

Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis; Anordnung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Erforderlichkeit hinreichender Tatsachen für die Annahme von fahrerlaubnisrechtlich relevantem Drogenkonsum; Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogeneinfluss

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1162

DRsp Nr. 2017/13071

Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis; Anordnung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Erforderlichkeit hinreichender Tatsachen für die Annahme von fahrerlaubnisrechtlich relevantem Drogenkonsum; Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogeneinfluss

1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 S. 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor. Die Fahrerlaubnisbehörde muss daher im Entziehungsverfahren im Ermessenswege darüber entscheiden, ob es nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet.2. Zusätzlicher Gebrauch von Alkohol führt im Falle einer kombinierten Rauschwirkung nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ohne Weiteres zum Verlust der Fahreignung. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Mischkonsum, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer Wirkungskumulation der Substanzen führen kann.