Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 25. August 2008.
Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke...Es handelt sich dabei um einen am 22. Februar 2001 erstmals zum Verkehr und am 22. Juli 2005 erstmals auf den Kläger zugelassenen Pick-up mit Doppelkabine und offener Ladefläche. Das Fahrzeug verfügt über einen 7,3 l Dieselmotor und ein zulässiges Gesamtgewicht von 4.490 kg. Der Beklagte (das Finanzamt -FA -) bemaß die Kraftfahrzeugsteuer zunächst wie bei Lastkraftwagen (Lkw) nach dem zulässigen Gesamtgewicht und setzte die Steuer ab dem 22. Juli 2005 auf jährlich 158 Euro fest.
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