FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2009
8 K 4063/08 Verk
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3;

Kraftfahrzeugsteuer-Beurteilung der Gebrauchsbestimmung eines Kfz anhand seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller Merkmale

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 8 K 4063/08 Verk

DRsp Nr. 2009/20818

Kraftfahrzeugsteuer-Beurteilung der Gebrauchsbestimmung eines Kfz anhand seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller Merkmale

Ein sog. Pick-up mit rundum verglaster viertüriger Doppelkabine, fünf vollwertig ausgestatteten Sitzplätzen und einer vergleichsweise geringen Zuladungsmöglichkeit von 26,06 % des zulässigen Gesamtgewichts (4.490 kg) ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich auch dann als Pkw einzustufen, wenn die offene Ladefläche mit 51,2 % etwas mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 25. August 2008.

Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke...Es handelt sich dabei um einen am 22. Februar 2001 erstmals zum Verkehr und am 22. Juli 2005 erstmals auf den Kläger zugelassenen Pick-up mit Doppelkabine und offener Ladefläche. Das Fahrzeug verfügt über einen 7,3 l Dieselmotor und ein zulässiges Gesamtgewicht von 4.490 kg. Der Beklagte (das Finanzamt -FA -) bemaß die Kraftfahrzeugsteuer zunächst wie bei Lastkraftwagen (Lkw) nach dem zulässigen Gesamtgewicht und setzte die Steuer ab dem 22. Juli 2005 auf jährlich 158 Euro fest.