FG Sachsen - Urteil vom 24.06.2009
1 K 2285/08
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StVZO § 23 Abs. 6a;

Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

FG Sachsen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 2285/08

DRsp Nr. 2010/8720

Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

1. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 1.5.2005 gilt auch für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t der vom BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Lkw oder ein Pkw vorliegt. 2. Nach dem dem KraftStG zugrunde liegenden eigenen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff ist ein Pkw ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Fahrzeug mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen. 3. Serienmäßige Pick-up-Fahrzeuge des Typs Mitsubishi L 200 bzw. K 60 T, die jeweils mit einer Doppelkabine und fünf Sitzplätzen ausgestattet sind und bei denen die hinter der Doppelkabine befindliche und von dieser durch eine Zwischenwand getrennte Ladefläche weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw anzusehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StVZO § 23 Abs. 6a;

Tatbestand: