FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2010
4 K 1755/08
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1;

Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-up-Fahrzeuges als Pkw

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 1755/08

DRsp Nr. 2010/11698

Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-up-Fahrzeuges als Pkw

Ein mit einem Pkw-Führerschein fahrbares Pick-up-Fahrzeug der Marke Chrysler, Dogde RAM 1500 4x4, mit einer für einen Lkw atypischen Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h, einer Zuladung, die - wie bei einem Pkw - nur rund 20 % des zulässigen Gesamtgewichts entspricht, einem Hubraum von 5.654 cm3, fünf Sitzplätzen und einer Doppelkabine ist - entgegen der ursprünglichen Konzeption des US-amerikanischen Herstellers - kraftfahrzeugsteuerlich auch aufgrund seiner fehlenden Größe und Masse als Pkw einzustufen und unterliegt gem. § 8 Nr. 1 KraftStG der Hubraumbesteuerung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung seines Kraftfahrzeuges als Lastkraftwagen (Lkw).

Der Kläger ist Halter des Pick-up-Fahrzeuges der Marke Chrysler, Dogde RAM 1500 4x4, mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das Fahrzeug hat eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h, ein Leergewicht von 2.510 kg und eine zulässige Gesamtmasse von 3.017 kg, einen Hubraum von 5.654 cm3, fünf Sitzplätze und eine Doppelkabine. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als "LKW offener Kasten" eingestuft.