FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.2009
3 K 114/06
Normen:
PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3; KraftStG § 2 Abs. 2; KraftStG § 3 Nr. 7; FZV § 2 Nr. 14; FZV § 2 Nr. 15; FZV § 2 Nr. 16;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Qualifizierung eines Fahrzeugs (Suzuki Samurai) als Zugmaschine oder PKW

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 3 K 114/06

DRsp Nr. 2010/3037

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Qualifizierung eines Fahrzeugs (Suzuki Samurai) als Zugmaschine oder PKW

1. Zugmaschine i. S. d. Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Austattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. 2. Die Einstufung als Zugmaschine kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug ebenso zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet ist. 3. Der Zulassungsbescheid der Verkehrsbehörde ist hinsichtlich der Einstufung eines Fahrzeuges als Zugmaschine kein die Finanzbehörden bindender Grundlagenbescheid für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung. 4. Ist ein Fahrzeug (im Streitfall: Suzuki Samurai) in gleichem Maße zum Ziehen von Lasten und zur Beförderung von Personen (Fahrer und Beifahrer) geeignet, ist das Fahrzeug kein nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmtes Kraftfahrzeug.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3; KraftStG § 2 Abs. 2; KraftStG § 3 Nr. 7; FZV § 2 Nr. 14; FZV § 2 Nr. 15; FZV § 2 Nr. 16;

Tatbestand: