Streitig ist, ob das Halten eines Kraftfahrzeugs gemäß §
I.
Der Kläger ist seit dem 22. Juni 1993 Halter des Fahrzeugs mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... Das Fahrzeug (Tag der ersten Inbetriebnahme: 22. Juni 1993) wird von der Zulassungsstelle wegen einer Ausnahmegenehmigung der Regierung von Oberbayern vom 6. September 1993 als ein von der Zulassungspflicht befreites Sonderfahrzeug (Aufbauart: fahrende Bühne für Schaustellerzwecke) eingestuft. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges beträgt 8.000 kg.
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