OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.04.2016
4 U 96/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 36/14

Kriterien für die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 4 U 96/15

DRsp Nr. 2018/12436

Kriterien für die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens

1. Gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht es nicht, wenn zwar die Polizei hinzugezogen wird, diese aber über die Verkehrsunfallanzeige hinaus keine eigenen konkreten Feststelllungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen trifft und auch keine Spuren sichert. 2. Auch ein Schadensereignis an einem belebten Ort nahe bei einem großen Einkaufszentrum oder auf dessen Parkplatz steht der Annahme einer Unfallmanipulation im Einzelfall nicht entgegen. 3. Wird eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft der Unfallbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann durch verdeckte Befragung von Seiten des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise aufgedeckt und im Rechtsstreit nachgewiesen, liegt darin ein besonders werthaltiges Indiz für eine Unfallmanipulation.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2015 (Aktenzeichen 8 O 36/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.