Der Beklagte mietete am 11. März 1988 von der S-GmbH einen Lkw, wobei nach einer auf dem Vertragsformular vorgedruckten Klausel seine Haftung für Unfallschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Das Fahrzeug gehörte der klagenden GmbH, deren Tochtergesellschaft die S-GmbH ist; beide Gesellschaften haben denselben Geschäftsführer und Geschäftssitz. Am 12. März 1988 kam es zu einem Unfall, als der Beklagte mit dem 3, 60 m hohen Lkw durch eine Straßenunterführung mit einer lichten Höhe von nur 3 m fahren wollte. An dem Fahrzeug entstand Sachschaden in Höhe von 19.147, 84 DM; es wurde noch am 12. März 1988 zurückgegeben.
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