Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.7.2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 10 K 190/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.9.2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
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