OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2017
7 B 896/16
Normen:
BGB § 212a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 100/16

Lärmbelästigung durch den von dem Vorhaben ausgehenden Fußgängerverkehr i.R.d. Erteilung der Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 7 B 896/16

DRsp Nr. 2017/3237

Lärmbelästigung durch den von dem Vorhaben ausgehenden Fußgängerverkehr i.R.d. Erteilung der Baugenehmigung

1. Unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, ist es dem Antragsteller zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn durch die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens beim regelmäßigen Betrieb keine Beeinträchtigungen für den Antragsteller zu erwarten sind, die eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebieten.2. Dass es zu sehr lauten Rufäußerungen von Fußgängern in einer Häufigkeit kommen wird, die zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle am Haus des Antragstellers führen könnten, muss von diesem hinreichend dargetan werden.

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.7.2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 10 K 190/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.9.2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 212a Abs. 1;