OLG Nürnberg - Urteil vom 26.10.1993
3 U 1788/93
Normen:
BGB § 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 24
SP 1994, 119
VerkMitt 1994, 38
VersR 1994, 235
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 151/93

Langzeitpauschaltarife bei der Nutzung eines Ersatzfahrzeugs für eine längere Zeitdauer

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 3 U 1788/93

DRsp Nr. 1994/12926

Langzeitpauschaltarife bei der Nutzung eines Ersatzfahrzeugs für eine längere Zeitdauer

1. Ist bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges damit zu rechnen, daß dieses für eine längere Zeitdauer (hier: mindestens für zwei Wochen) und/oder eine größere Fahrstrecke benötigt wird, so hat der Geschädigte nicht nur Konkurrenzangebote anderer Mietwagenfirmen einzuholen, sondern sich auch um günstigere Langzeitpauschaltarife zu bemühen und in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob der angebotene Unfallersatztarif der Mietwagenfirma den sogenannten HUK-Empfehlungen entspricht oder nicht. 2. Ein gewerbsmäßiger Autovermieter ist verpflichtet, bei absehbarer Mietdauer über das Bestehen von günstigeren Langzeitpauschaltarifen aufzuklären.

Normenkette:

BGB § 249, 254 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 05. Mai 1993 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Erstgericht hat zu Recht die Klage auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von DM 7.373,42 wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB abgewiesen.