Lauf der Berufungsfrist nach Zustellung des Urteils nach Ablauf von fünf Monaten
BGH, vom 27.01.1994 - Aktenzeichen VII ZB 26/93
DRsp Nr. 1995/3644
Lauf der Berufungsfrist nach Zustellung des Urteils nach Ablauf von fünf Monaten
Wird das erstinstanzliche Urteil der unterlegenen Partei erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Urteilsverkündung zugestellt, so bleibt es dennoch bei der Berufungsfrist von einem Monat seit Urteilsverkündung, wenn sich die Partei innerhalb dieser Frist, etwa durch Anruf bei dem Richter, genaue Kenntnis von dem Inhalt des Urteilstenors verschaffen konnte.