OLG Dresden - Beschluss vom 14.08.2019
4 U 1146/19
Normen:
VVG (1994) § 5a; VVG (1990) § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1815/17

Lebensversicherungsverträge im Policenmodell vor dem 31.12.1994Keine drucktechnische Hervorhebung des Widerrufsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 4 U 1146/19

DRsp Nr. 2019/15183

Lebensversicherungsverträge im Policenmodell vor dem 31.12.1994 Keine drucktechnische Hervorhebung des Widerrufsrechts

1. Auf Lebensversicherungsverträge im Policenmodell, die bis zum 31.12.1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen geschlossen wurden, findet nicht § 5a VVG 1994, sondern § 8 Abs. 4 VVG 1990 Anwendung. 2. Eine drucktechnische Hervorhebung des Widerrufsrechts kann nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 01.10.2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG (1994) § 5a; VVG (1990) § 8 Abs. 4;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.