OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.04.2020
12 U 120/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; AKB Nr. E.1.1.3; StGB § 142 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
r+s 2022, 448
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 12/19
LG Mosbach, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 0 12/19

Leistungen aus einer KaskoversicherungLeistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung einer AufklärungsobliegenheitVerlassen einer UnfallstelleVerstoß gegen die Pflicht zur Ermöglichung nachträglicher FeststellungenVerletzung einer Aufklärungsobliegenheit durch einen Nachtrunk

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 12 U 120/19

DRsp Nr. 2022/1533

Leistungen aus einer Kaskoversicherung Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit Verlassen einer Unfallstelle Verstoß gegen die Pflicht zur Ermöglichung nachträglicher Feststellungen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit durch einen Nachtrunk

Tenor

1

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27.08.2019, Az. 7 O 12/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; AKB Nr. E.1.1.3; StGB § 142 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kaskoversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung im Tarif "Optimal" mit einer Selbstbeteiligung von 500,- €.

Dem Vertragsverhältnis liegen die AKB mit Stand zum 01.07.2018 (Anlage B 1) zu Grunde. Darin heißt es u.a.:

"