OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.02.2018
12 U 111/17
Normen:
VVG § 178 Abs. 2; VVG § 186;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 394/16

Leistungen aus einer Unfallversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 12 U 111/17

DRsp Nr. 2019/12006

Leistungen aus einer Unfallversicherung

1. Die Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung gemäß § 186 VVG besteht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber der versicherten Person. Bei einem rechtzeitig dem Versicherungsnehmer erteilten Hinweis kann sich der Versicherer auch gegenüber Ansprüchen der versicherten Person auf die in den Versicherungsbedingungen statuierten Ausschlussfristen (hier: zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung) berufen.2. Der dem Versicherer obliegende Nachweis, dass der unfallursächliche Sturz aus einem Fenster nur entweder auf Freiwilligkeit (suizidale Absicht) oder auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung beruhen kann, ist nicht geführt, wenn ein vom Versicherten dargestellter plausibler Ablauf, bei dem der Sturz auf dem bloßen Verlust des Gleichgewichts ohne innere Ursache beruhen kann, nicht widerlegt ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11.04.2017, Az. 2 O 394/16, im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankenhaustagegeld in Höhe von 6.300,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2013 zu zahlen.

2. 3. 4. 5.