Die Parteien streiten noch darum, ob die Beklagte dem Kläger aus Anlaß eines Unfalles vom 11. September 1982 Versicherungsschutz als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu gewähren hat.
Der führerscheinlose Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW VW Jetta eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und eine Fahrzeugteilversicherung. Das Fahrzeug hatte er für seinen führerscheinlosen Sohn K. angeschafft. Der Sohn benutzte es bis zu seinem Strafantritt am 7. September 1982. Vorher händigte er seinem seit Juli 1982 im Haushalt des Klägers lebenden Bekannten, dem 1965 geborenen, führerscheinlosen T. A., mit Wissen des Klägers, einen Fahrzeugschlüssel aus. Das Fahrzeug hatte er am 10. August 1982 bei der Zulassungsstelle abgemeldet und anschließend mit gefälschten Kennzeichen versehen.
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