OLG Köln - Urteil vom 21.01.1997
9 U 65/96
Normen:
AKB § 7 I 2 S. 3; VVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 207
SP 1997, 203
VersR 1997, 962

Leistungsfreiheit bei offengelassenen Fragen in der Schadensanzeige, Versicherung, Schadenanzeige, unbeantwortete Fragen, Obliegenheit, Leistungsfreiheit

OLG Köln, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 9 U 65/96

DRsp Nr. 1997/9452

Leistungsfreiheit bei offengelassenen Fragen in der Schadensanzeige, Versicherung, Schadenanzeige, unbeantwortete Fragen, Obliegenheit, Leistungsfreiheit

»Der Versicherer wird von der Leistung frei, wenn er trotz Nachfrage auf offengelassene Angaben in der Schadenanzeige keine Antwort erhält. Hält er keine Nachfrage, kann er sich nicht auf eine Obligenheitsverletzung zur Begründung seiner Leistungsfreiheit berufen. Fehlende Angaben stehen einer Verneinung der Frage nicht gleich; "Nichts bleibt ein Nichts"«

Normenkette:

AKB § 7 I 2 S. 3; VVG § 61 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.

Die Klageabweisung durch das Landgericht ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus der für den PKW Alfa Lancia, amtliches Kennzeichen ........., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Schadensfalles vom 11.8.1994 in B.-K. eine Entschädigung in Höhe von 20.922,15 DM nebst Zinsen zu zahlen.

1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger als Versicherter in der Schadensanzeige vom 12.8.1994 "die Fragen nach Alkoholgenuß, Entnahme einer Blutprobe und einem entstandenen Fremdschaden nicht beantwortet hat."

Darauf läßt sich die Klageabweisung jedoch nicht stützen.