KG - Beschluss vom 28.09.2010
6 U 87/10
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 2; ZPO § 278;
Fundstellen:
DAR 2011, 23
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 151/09

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Alkoholisierung des Fahrers; Maßgeblichkeit der 1,1-Promille-Grenze

KG, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 6 U 87/10

DRsp Nr. 2010/19357

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Alkoholisierung des Fahrers; Maßgeblichkeit der 1,1-Promille-Grenze

Der Senat hält es mit der Intention des Gesetzes (§ 81 Abs. 2 VVG n.F.), das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, für nicht vereinbar, pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o die Leistung vollständig zu kürzen (so auch Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB D Rdnr. 23). Es sind vielmehr auch ab 1,1%o alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass nach Vorberatung der Sache eine Verfahrensweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 2; ZPO § 278;

Gründe: