OLG Brandenburg - Urteil vom 23.09.2010
12 U 144/09
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 301/04

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Obliegenheitsverletzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 12 U 144/09

DRsp Nr. 2010/17619

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Obliegenheitsverletzung

Zwar hat der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung aus Anlass eines Versicherungsfalls Fragen nach Unfallzeugen vollständig und richtig zu beantworten. Objektiv unrichtige Antworten sind ihm jedoch nicht anzulasten, wenn seine Angaben seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Unfallanzeige entsprachen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 301/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2;

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Leistungsfreiheit ihrerseits wegen Obliegenheitsverletzungen verneint, obwohl dem Kläger die falschen Angaben in der Schadensanzeige zu Vorschäden zuzurechnen seien, weil er die Schadensanzeige unterschrieben und sich damit die darin enthaltenen unrichtigen Angaben zu Eigen gemacht habe. Die Beklagte zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, .