Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Leistungsfreiheit ihrerseits wegen Obliegenheitsverletzungen verneint, obwohl dem Kläger die falschen Angaben in der Schadensanzeige zu Vorschäden zuzurechnen seien, weil er die Schadensanzeige unterschrieben und sich damit die darin enthaltenen unrichtigen Angaben zu Eigen gemacht habe. Die Beklagte zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, .
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