OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2017
20 U 42/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 28 Abs. 3 S. 1; AKB 2008 Nr. E.1.1 S. 1; AKB 2008 Nr. E.6;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 357/16

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 20 U 42/17

DRsp Nr. 2017/13610

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls

1. Der Versicherer in der Fahrzeugversicherung wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer gegen die in Nr. E.1. S.1 AKB begründete Obliegenheit zur Schadensmeldung innerhalb einer Woche verstößt. 2. Von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht in Abrede stellt, seine Obliegenheit zur Schadensmeldung als solche gekannt zu haben. 3. In der Regel wird jedenfalls dann, wenn das Fahrzug zwischenzeitlich repariert worden ist, nicht nachzuweisen sein, dass die verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür war, dass der Versicherer keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu seiner Leistungspflicht mehr treffen kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 28 Abs. 3 S. 1; AKB 2008 Nr. E.1.1 S. 1; AKB 2008 Nr. E.6;

Gründe