LG Saarbrücken, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 66/15
Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung von Aufklärungspflichten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 5 U 26/16
DRsp Nr. 2017/11291
Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung von Aufklärungspflichten
Zum Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3VVG bei einer arglistigen Aufklärungspflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer, der sich zunächst unmittelbar nach einem Unfall, der nur durch eine erhebliche Fahruntüchtigkeit zu erklären ist, berechtigter Weise in ärztliche Behandlung begeben haben will, sich aber auch nachträglich nicht als Fahrer zu erkennen gegeben, sondern sich hartnäckig jeglicher Feststellungen entzogen hat.
1. Die vertragliche Aufklärungsobliegenheit, "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und der Minderung des Schadens dienlich sein kann", umfasst auch die in § 142StGB strafrechtlich sanktionierten Rechtspflichten. Die Strafvorschrift entfaltet einen Schutzreflex für das Aufklärungsinteresse der Kraftfahrzeugversicherung, weil das Ergebnis polizeilicher Ermittlungen mittelbar auch dieser zugute kommt.2. Der Kausalitätsgegenbeweis des § 28 Abs. 3VVG, E.6.2 AKB ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Aufklärungspflichtverletzung arglistig begangen hat. Davon ist auszugehen, wenn er sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Pflichten nach § 142StGB erfüllen musste, bewusst den im Interesse des Versicherers liegenden Feststellungen entzogen hat.
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