KG - Beschluss vom 27.08.2010
6 U 66/10
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 1; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; AKB Nr. E 1.3; AKB Nr. E 7.1; AKB Nr. E 7.2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 332/09

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch falsche Angaben über die Person des Fahrers

KG, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 6 U 66/10

DRsp Nr. 2010/19352

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch falsche Angaben über die Person des Fahrers

1. Der Versicherer ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers leistungsfrei (hier: Ziffer E 1.3 i.V.m. E 7.1 AKB 2008, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.), wenn sich der Versicherungsnehmer und Fahrer des Fahrzeugs nach einem Unfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden gegenüber den am Unfallort erschienenen Polizeibeamten nicht äußert und es geschehen lässt, dass sich seine zuvor zum Unfallort herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt; darin liegt eine Verletzung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten aktiven Vorstellungspflicht. 2. Lässt der Versicherungsnehmer es sodann geschehen, dass sein Vater gegenüber dem Versicherer angibt, seine Mutter sei gefahren, liegt darin eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. 3. Der Versicherungsnehmer kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sich nicht selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen zu müssen.