OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.02.2016
5 U 75/14
Normen:
BGB § 142 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 28; AKB Nr. E.1.3;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 86/14

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des Versicherungsnehmers vom Unfallort

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 5 U 75/14

DRsp Nr. 2016/13140

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des Versicherungsnehmers vom Unfallort

1. Die Klausel der AKB, nach der ein Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verkörpert aus der Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers keine über die strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB hinausgehenden Obliegenheiten. 2. Der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit wegen unerlaubten Entfernens beruft, muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer keine hinreichende Zeit an der Unfallstelle verblieben ist, und dass er den Geschädigten nicht rechtzeitig unterrichtet hat. 3. Irrtümer des Versicherungsnehmers über den Geschädigten können ihn entlasten. 4. Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist arglistig.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.11.2014 - 14 O 86/14 - wie folgt abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.900 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.