Das angefochtene Urteil kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte leistungsfrei ist, weil der Kläger nachhaltig gegen seine Auskunftsobliegenheiten (§ 7 I (2) S. 3 AKB i.V.m. § 7 V (4) AKB, § 6 Abs. 3VVG) verstoßen hat.
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