OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2017
9 U 20/17
Normen:
VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2018, 15
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 267/16

Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 9 U 20/17

DRsp Nr. 2017/16641

Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

Der Kfz-Versicherer ist gem. § 81 Abs. 2 VVG i.V. mit A.2.19.1 AKB 2013 leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer angesichts einer nach dem Unfall festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,19 o/oo den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zumindest mit verursacht hat.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 267/16 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.