Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Kaskoversicherung auf Gewährung bedingungsgemäßer Leistungen aus Anlaß einer Entwendung des versicherten Fahrzeugs VW Golf Cabriolet in Anspruch.
Sie behauptet, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 26.01. auf den 27.01.1995 von seinem Abstellort vor ihrer Wohnung in gestohlen worden.
Der Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Er bestreitet den Diebstahl und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung, da ihm gegenüber falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs und zur Zahl der beim Erwerb erhaltenen Fahrzeugschlüssel gemacht worden seien.
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