OLG Hamm - Urteil vom 12.06.1996
20 U 20/96
Normen:
AKB § 7 V Nr. 4, I Nr. 2 S. 3 ; VVG § 6 Abs. 3 § 79 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR Hamm 1996, 259
OLGReport-Hamm 1996, 259
SP 1997, 79
VersR 1997, 962
ZfS 1998, 58
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 286/95

Leistungsfreiheit des Versicherers bei gutgläubiger Unterzeichnung unrichtiger Angaben des Versicherten durch den Versicherungsnehmer

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 20 U 20/96

DRsp Nr. 1997/2012

Leistungsfreiheit des Versicherers bei gutgläubiger Unterzeichnung unrichtiger Angaben des Versicherten durch den Versicherungsnehmer

Füllt in der Kaskoversicherung ein Versicherter das Schadenanzeigeformular mindestens bedingt vorsätzlich falsch aus und läßt das Schriftstück sodann vom gutgläubigen Versicherungsnehmer unterschreiben, führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung (§ 79 Abs. 1 VVG).

Normenkette:

AKB § 7 V Nr. 4, I Nr. 2 S. 3 ; VVG § 6 Abs. 3 § 79 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Kaskoversicherung auf Gewährung bedingungsgemäßer Leistungen aus Anlaß einer Entwendung des versicherten Fahrzeugs VW Golf Cabriolet in Anspruch.

Sie behauptet, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 26.01. auf den 27.01.1995 von seinem Abstellort vor ihrer Wohnung in gestohlen worden.

Der Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Er bestreitet den Diebstahl und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung, da ihm gegenüber falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs und zur Zahl der beim Erwerb erhaltenen Fahrzeugschlüssel gemacht worden seien.