BGH - Urteil vom 09.11.2005
IV ZR 146/04
Normen:
AKB § 7I Abs. 2 S. 3, 7 V ; KfzPflVV § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 230
DAR 2006, 89
MDR 2006, 633
NJW 2006, 292
NZV 2006, 76
VRS 110, 214
VersR 2006, 108
zfs 2006, 96
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2/04
LG Neuruppin, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 59/03

Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren Versicherungsfällen mit Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

BGH, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen IV ZR 146/04

DRsp Nr. 2005/20799

Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren Versicherungsfällen mit Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

»1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätzlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherungsnehmer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken.3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist.«

Normenkette:

AKB § 7I Abs. 2 S. 3, 7 V ; KfzPflVV § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: