OLG Hamm - Urteil vom 05.02.1997
20 U 172/96
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 74
OLGReport-Hamm 1997, 168
r+s 1997, 274
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 361/93

Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung; Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 20 U 172/96

DRsp Nr. 1997/4042

Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung; Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten

Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung (besonders schwerer Fall). Verneint, wenna) der Unfall vom Versicherungsnehmer nicht gemeldet wurde,b) bei Unfallflucht die Belange des Verletzten durch die Entfernung nicht gefährdet wurden,c) Eigenschäden des Versicherungsnehmers später durch Vortäuschung eines Versicherungsfalles im Rahmen der Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden.

Normenkette:

AKB § 7 ;

Gründe:

Der Kläger macht Rückforderungs- und Regreßansprüche gegen seinen Versicherungsnehmer, den Beklagten, geltend. Der Beklagte war mit seinem bei dem Kläger versicherten Pkw in einen Verkehrsunfall in Polen verwickelt, der sich am 30.06.1990 ereignete und bei dem eine polnische Fußgängerin verletzt wurde. Der Kläger hat an die Verletzte als Haftpflichtversicherer des Beklagten über 13.000,00 DM gezahlt und nimmt den Beklagten in Höhe von 5.000,00 DM in Regreß, da dieser unstreitig den Unfall nicht gemeldet und sich vom Unfallort entfernt hat.