BGH - Urteil vom 22.09.1999
IV ZR 172/98
Normen:
AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 12 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 541
MDR 1999, 1502
NJW-RR 2000, 315
NZV 2000, 81
SP 1999, 422
VRS 98, 104
VersR 1999, 1535
ZfS 2000, 18
r+s 1999, 495
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen IV ZR 172/98

DRsp Nr. 1999/10585

Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

»a) Hat der Versicherungsnehmer die zum äußeren Bild der Entwendung gehörenden Tatsachen durch Zeugen bewiesen, kommt es in diesem Stadium der Anspruchsprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht an. b) Arglistig falscher Prozeßvortrag des Versicherungsnehmers führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, solange dieser an seiner Leistungsablehnung festhält.«

Normenkette:

AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Kaskoversicherer einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts für ihren PKW Mercedes 500 SL geltend, der zwischen dem 24. und dem 27. Dezember 1993 aus einer Garage in Z. gestohlen worden sei. Die Beklagte verweigert die Leistung, weil der Diebstahl vorgetäuscht sei und die Klägerin falsche Angaben zur Laufleistung gemacht habe.