Die zulässige Berufung der Klägerin, die unverändert wegen von ihr behaupteten Diebstahls des versicherten Fahrzeugs Teilkaskoversicherungsentschädigungsleistungen in Höhe von 25.200 DM begehrt, ist nicht begründet. Durch das angefochtene Urteil ist die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen worden.
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