OLG Hamm - Urteil vom 12.12.1997
20 U 121/97
Normen:
AKB § 12 Nr 1 I d ; VVG § 63 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)273d
DRsp II(229)274a-c
NJW 1998, 2372
NJW-RR 1998, 821
NZV 1998, 117
SP 1998, 255
VersR 1999, 46
ZfS 1998, 181
r+s 1998, 53
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 333/95

Leistungspflicht des Kaskoversicherers nach grob fahrlässigem Verhalten bei Zusammenstoß/Ausweichmanöver mit einem Kaninchen

OLG Hamm, Urteil vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 20 U 121/97

DRsp Nr. 1998/2355

Leistungspflicht des Kaskoversicherers nach grob fahrlässigem Verhalten bei Zusammenstoß/Ausweichmanöver mit einem Kaninchen

»1. Die Wildschadenklausel erfaßt über Anstoßschäden hinaus auch solche Schäden, die durch eine Fehlreaktion infolge des Aufpralls eingetreten sind.2. Grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers, der nicht Repräsentant ist, schadet dem Versicherungsnehmer bei einer eventuellen Fehlreaktion nicht.3. Bei einem grob fahrlässigen Irrtum darüber, ob die Rettungsmaßnahme für geboten gehalten werden durfte, schadet das Verhalten des jeweiligen Fahrers, auch wenn er nicht Repräsentant ist.4. Offen bleibt, ob insoweit nicht schon einfache Fahrlässigkeit schadet.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr 1 I d ; VVG § 63 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger unterhält für seinen Pkw Opel Calibra bei der Beklagten u. a. eine Teilkaskoversicherung mit 300 DM Selbstbehalt. Am 13.02.1995 fuhr der Zeuge gegen 23.50 Uhr auf der BAB 46 mit etwa 100 km/h bei Dunkelheit und Nässe in Richtung Zentrum. Er behauptet, er habe einen von rechts über die Fahrbahn laufenden Hasen überfahren. Jedenfalls geriet das Fahrzeug gegen die Mittelleitplanke und erlitt dabei wirtschaftlichen Totalschaden. Die Beklagte hat die Beteiligung eines Hasen und die Schadenshöhe bestritten.