I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Kaskoversicherung nach behaupteter Entwendung ihres Pkw der Marke B 6 in L (Tschechien) auf Erstattung des angeblichen Wiederbeschaffungswertes für den Wagen iHv (24.300 EUR abzgl. 150 EUR Selbstbeteiligung =) 24.150 EUR in Anspruch.
Die Klägerin unterzeichnete am 3.1.2004 beim Autohaus F GmbH in Altenburg eine "Verbindliche Bestellung" bzgl. eines gebrauchten, im Mai 2000 erstzugelassenen B 6 TDI; es wurde ein Kaufpreis von 24.300 EUR vereinbart. Sie schloss für den Wagen mit der Beklagten eine Haftpflicht- sowie eine Voll- und Teilkaskoversicherung.
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