OLG Hamm - Urteil vom 11.03.2005
20 U 226/04
Normen:
VVG § 1 § 49 § 61 ; AKB § 12 § 13 ;
Fundstellen:
zfs 2005, 397
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 285/04

Leistungspflicht des Kaskoversicherers wegen Diebstahls eines Pkw bei Zurücklassung von Fahrzeugschlüsseln und -papieren im Fahrzeug?

OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 20 U 226/04

DRsp Nr. 2005/17395

Leistungspflicht des Kaskoversicherers wegen Diebstahls eines Pkw bei Zurücklassung von Fahrzeugschlüsseln und -papieren im Fahrzeug?

Zur Frage, ob bei Diebstahl eines ordnungsgemäß verschlossen auf einem Kaufhausparkplatz abgestellten, mit einer elektronischen Wegfahrsperre und Alarmanlage ausgestatteten Pkw ein Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswerts gegen die Kaskoversicherung besteht oder ob sich die Versicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherten auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn Ersatzschlüssel und Kfz-Papiere unter der Bodenmatte im Kofferraum des Wagens zurückgelassen worden sind.

Normenkette:

VVG § 1 § 49 § 61 ; AKB § 12 § 13 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Kaskoversicherung nach behaupteter Entwendung ihres Pkw der Marke B 6 in L (Tschechien) auf Erstattung des angeblichen Wiederbeschaffungswertes für den Wagen iHv (24.300 EUR abzgl. 150 EUR Selbstbeteiligung =) 24.150 EUR in Anspruch.

Die Klägerin unterzeichnete am 3.1.2004 beim Autohaus F GmbH in Altenburg eine "Verbindliche Bestellung" bzgl. eines gebrauchten, im Mai 2000 erstzugelassenen B 6 TDI; es wurde ein Kaufpreis von 24.300 EUR vereinbart. Sie schloss für den Wagen mit der Beklagten eine Haftpflicht- sowie eine Voll- und Teilkaskoversicherung.