LG Berlin vom 17.03.1997
24 O 375/96
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1997, 315

LG Berlin - 17.03.1997 (24 O 375/96) - DRsp Nr. 1998/1469

LG Berlin, vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 24 O 375/96

DRsp Nr. 1998/1469

1. Der Wartepflicht ist nicht Genüge getan, wenn die Schnittlinie der bevorrechtigten Straßen überfahren und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines Linksfahrers versperrt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Linksfahrer gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. Denn die Vorfahrt erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite; das Rechtsfahrgebot schützt nicht den kreuzenden Verkehr 2. Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 60 km/h innerorts sind im Regelfall nicht zu beanstanden und können dementsprechend auch nicht zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten führen.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1997, 315