LG Bochum - Urteil vom 06.01.1992
6 O 515/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden E/33
ZfS 1993, 121

LG Bochum - Urteil vom 06.01.1992 (6 O 515/92) - DRsp Nr. 1994/2243

LG Bochum, Urteil vom 06.01.1992 - Aktenzeichen 6 O 515/92

DRsp Nr. 1994/2243

Kfz-Nutzungsausfall ist bei unfallbedingtem Ausfall eines mehr als fünf Jahre alten Wagens grundsätzlich - ohne aufwendige Einzelfall-Prüfung auf reduzierten Nutzungswert - mit einem Abzug zu entschädigen, und zwar durch Einstufung in die nächst niedrigere Gruppe der einschlägigen Tabelle von Sanden/Danner [Sanden/Danner/Küppersbusch].

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemißt die ständige Rechtsprechung nach der Tabelle von Sanden und Danner. Grundlage der Berechnung des Entscheidungssatzes ist der Mietpreis eines gleichwertigen Kfz, bereinigt um Faktoren, die sich auf die gewerbliche Nutzung beziehen und gemindert um die dem Geschädigten erspart gebliebenen Eigenbetriebskosten. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob bei einem mehr als 5 Jahre alten Fahrzeugs Abzüge von der sich aus der Tabelle ergebenden Nutzungsentschädigung zu machen sind, wird von der Kammer in ständiger Rechtsprechnung bejaht.