LG Bonn vom 28.04.1995
15 O 281/94
Normen:
AKB § 12 ; ZPO §§ 286, 448 ;
Fundstellen:
SP 1995, 252

LG Bonn - 28.04.1995 (15 O 281/94) - DRsp Nr. 1996/3798

LG Bonn, vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 15 O 281/94

DRsp Nr. 1996/3798

1. Der Versicherungsnehmer muß ein Mindestmaß an Tatsachen vortragen und beweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Dazu gehört jedenfalls der Vortrag, daß er das Kfz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt und bei seiner Rückkehr dort nicht mehr vorgefunden hat. 2. Hat der Versicherungsnehmer für das Geschehen keine Zeugen, ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, seine Behauptungen und Angaben im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) glauben zu können, wenn er ihre Richtigkeit sonst nicht zu beweisen vermag. 3. Anders ist es aber, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. 4. Das ist etwa dann der Fall, wenn von den vorgelegten Originalschlüsseln Kopien gezogen wurden, obwohl der Versicherungsnehmer behauptet, er habe keine Nachschlüssel fertigen lassen und er könne dies auch für Dritte ausschließen, da die Schlüssel unter seiner ständigen Kontrolle seien. 5. Bei diesen Gegebenheiten kann auch eine Vernehmung des Kl. (Versicherungsnehmer) von Amts wegen (§ 448 ZPO) nicht in Betracht kommen.

Normenkette:

AKB § 12 ; ZPO §§ 286, 448 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1993, 571.

Fundstellen
SP 1995, 252