LG Bonn - Urteil vom 02.03.2010
15 O 207/09

LG Bonn - Urteil vom 02.03.2010 (15 O 207/09) - DRsp Nr. 2011/8857

LG Bonn, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 15 O 207/09

DRsp Nr. 2011/8857

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) 1.391,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,- € seit dem 26.03.2009 und aus weiteren 1.216,- € seit dem 3.08.2009 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2009 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird weiter festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, der Beklagten zu 1) den Schaden aus der Rückstufung ihres Fahrzeugversicherungsvertrages infolge der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers aufgrund des Unfallereignisses vom 21.01.2009 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und darüber hinaus der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 30%.