LG Braunschweig vom 09.04.1997
9 O 443/96
Normen:
BGB §§ 328, 833 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 242

LG Braunschweig - 09.04.1997 (9 O 443/96) - DRsp Nr. 1999/5660

LG Braunschweig, vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 9 O 443/96

DRsp Nr. 1999/5660

1. Ein Teilungsabkommen enthält hinsichtlich des Haftpflichtanspruchs ein Pactum de non petendo, das auch zugunsten des Schädigers wirkt. 2. Die Mitnahme eines Pferdes in den Urlaub durch einen Entleiher läßt die Haltereigenschaft des Verleihers unberührt. 3. Der Tierhalter haftet nicht für einen Reitunfall, wenn er sein Pferd dem Geschädigten für die Dauer eines Urlaubs von vier Wochen unentgeltlich zur alleinigen Verfügung überlassen hat.

Normenkette:

BGB §§ 328, 833 ;
Fundstellen
VersR 1999, 242