LG Coburg - 07.02.1997 (33 S 132/96) - DRsp Nr. 1997/6125
LG Coburg, vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 33 S 132/96
DRsp Nr. 1997/6125
1. Bei fehlender konkreter Mietpreisvereinbarung im Mietvertrag ist der Preis gem. §§ 315, 316BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.2. Die erforderlichen und angemessenen Kosten sind auf den dreifachen Wert der täglichen Ausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu bestimmen. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 07.05.1996 - SP 1996, 244 - entgegen, da dort zwischen den Parteien ein konkreter Unfallersatztarif vereinbart worden ist.