LG Dresden - 27.01.1997 (12 O 4504/96) - DRsp Nr. 1999/5661
LG Dresden, vom 27.01.1997 - Aktenzeichen 12 O 4504/96
DRsp Nr. 1999/5661
1. Ein Straßenbahnfahrgast muß die mit jeder Anfahrbewegung einer Straßenbahn notwendigerweise verbundenen ruckartigen Bewegungen in Rechnung stellen und sich deshalb zumindest mit einer Hand festen Halt verschaffen. 2. Wenn ein Straßenbahnfahrgast keinen festen Halt sucht und der Straßenbahnbetreiber mangels (bewiesener) Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers nur für die Betriebsgefahr der in Bewegung befindlichen Straßenbahn einzustehen hat, führt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zur alleinigen Schadenstragung durch den Fahrgast.