LG Duisburg - Urteil vom 26.09.1997
24 S 165/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)493d
ZfS 1998, 43

LG Duisburg - Urteil vom 26.09.1997 (24 S 165/97) - DRsp Nr. 1998/18170

LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 24 S 165/97

DRsp Nr. 1998/18170

1. Die Kabelschutzanweisung ist Ausdruck dessen, was einem Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten obliegt. 2. Bei der Tiefenbestimmung nach der Kabelschutzanweisung ist von der Oberkante des Erdreichs, nicht von dem erst später aufgebrachten Straßenbelag auszugehen. 3. Nach der Kabelschutzanweisung werden Kabel in einer Tiefe von 60 cm, in Einzelfällen in einer Tiefe von 40 cm verlegt, so daß Tiefbauarbeiten bis zu einer Tiefe von 30 cm in der Regel unbedenklich sind. 4. Beträgt die Verlegungstiefe bei Tiefbauarbeiten bis zu 30 cm, liegt eine schadensursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann nicht vor, wenn das Tiefbauunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten keine Einsicht in die Kabellagepläne genommen hat.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DRsp I(145)493d
ZfS 1998, 43