LG Erfurt - Beschluß vom 15.05.1997
2 T 57/97
Normen:
BRAGO § 31, Abs. 1 Nr., 4;
Fundstellen:
AGS 1998, 4
AGS 98, 4
ZfS 1998, 191

LG Erfurt - Beschluß vom 15.05.1997 (2 T 57/97) - DRsp Nr. 1998/18174

LG Erfurt, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 2 T 57/97

DRsp Nr. 1998/18174

Erklärt das Gericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung, daß und warum es die eingelegte Berufung nicht für begründet hält, bleibt es auch gegenüber weiteren Argumenten des Berufungsklägers dabei und nimmt dieser daraufhin die Berufung zurück, so erhält auch der anwesende Anwalt des Berufungsgegners, der sich an dem Gespräch nicht beteiligt hat, die Erörterungsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 31, Abs. 1 Nr., 4;
Fundstellen
AGS 1998, 4
AGS 98, 4
ZfS 1998, 191